R Link 2, Videoformat und Videos abspielen

  • Nein. es ist definitiv NICHT verboten



    Dank Multimediasystem im Auto fernsehen: Welche Konsequenzen drohen?


    Manch ein Auto besitzt ein umfangreiches Multimediasystem – DVD-Player inklusive. In der Regel verfügen diese Geräte über eine eingebaute Sperre, welche eine Benutzung während der Fahrt ausschließen.
    Ältere Modelle funktionieren beispielsweise nur, wenn die Handbremse angezogen ist. Bei neueren Geräten ist der Gebrauch an die Geschwindigkeitsanzeige des Tachos gekoppelt: Bewegt sich das Auto, verweigert das System seinen Dienst.
    Tuning-Experten umgehen diese Sperren jedoch problemlos, sodass das Fernsehen beim Autofahren wieder möglich wird. Auch gewerbliche Anbieter listen die Freischaltung in ihrem Angebot.
    Die Sperre beruht auf einer freiwilligen Verpflichtung der Hersteller der Systeme. Eine Manipulation der Sperrfunktion ist daher grundsätzlich nicht strafbar.
    Dennoch könnte die Veränderung dazu führen, dass das Auto als „nicht vorschriftsmäßig“ eingestuft wird.


    Da dieses Interface jedoch über eine Bauartgenehmigung mit (E) Kennung verfügt wird dieser Tatbestand nicht greifen.



    Es zählt lediglich :


    Grundregeln
    (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
    (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“ (§ 1 StVO)




    Dies gilt aber für alles was ich während des Fahrens tue (Rauchen, Trinken . . . )

  • Selbstverständlich ist Video schauen während der Fahrt verboten! Es zieht (mindestens) ein Bußgeld von 80 Euro und einen Punkt in Flensburg nach sich (§23 StVO).


    Das Umgehen der Sperre der Video-Funktion während der Fahrt ist vielleicht nicht strafbar, das Video-Schauen während der Fahrt schon. Baust du dann noch einen Unfall, kann es richtig teuer werden, da die Versicherung bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten die Haftung ausschließt. Von der Strafe des Verkehrsrichters mal ganz zu schweigen.

  • in §23 Stvo lese ich diesbezüglich nichts :


    Bitte Passus zitieren der dies verbietet!



    § 23
    Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden


    (1) 1Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. 2Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. 3Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. 4Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.
    (1a) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

    1.
    2.
    a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
    b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.


    2Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. 3Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. 4Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. 5Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.
    (1b) 1Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

    1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
    2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
    3. stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).


    2Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. 3Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für

    1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
    2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.


    (1c) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. 2Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
    (2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.
    (3) 1Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. 2Es darf nicht freihändig gefahren werden. 3Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.
    (4) 1Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. 2Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.

  • Solche Diskussionen über Sinn und Unsinn führen aller Erfahrung nach zu KEINERLEI Konsens, daher halte ich solche Diskussionen für nicht zielführend und somit auch nicht förderlich.
    Eine Einigung gibt es hier eh nicht, und bevor wieder diese ganze Pharagrafenreiterei losgeht, wäre es schön wenn wir es dabei belassen.

    Jetzt: Clio B Ph.2 1.2 16V Dynamique


    ehemals: Mégane GT Grandtour TCe 205 EDC Iron-Blau


  • das hat nichts mit Paragraphenreiterei zu tun , sondern Gesetze richtig zu interpretieren. Das ist nicht jedem gegeben.


    Rot markiertes trifft auf das DVD-Schauen im R-Link2 zu und ist deshalb erlaubt !!!

  • Ähm, lesen kannst du?? Du hast es selber rot markiert!


    Das Video SCHAUEN ist verboten, da man den Kopf nur kurz abwenden darf!


    Video HÖREN wäre demnach erlaubt!


    Und viel Spaß, wenn der Fahrer während der Fahrt ein Video schaut und dann ein Kind überfährt! Wir reden mittlerweile vom Verbot des kurzen Blick auf das Smartphone, aber dann sollte ein Video erlaubt sein....haha.


    Ernsthaft, wer so etwas macht, ist in meinen Augen dumm und nicht geeignet ein Kfz zu führen. Ich rede hier nicht von dem Video schauen, während das Fahrzeug steht.

  • solange der Fahrer nicht den Kopf abwendet und der Beifahrer fern sieht kann es nicht verboten sein, weil der Tatbestand der Ablenkung des Fahrers ja nicht gegeben ist. Das
    ist das gleiche als würde ich dem Beifahrer das in die Hand nehmen des Handys verbieten, nur weil es für den Fahrer verboten ist. (wobei auch hier eine Bedienung in einer entsprechenden Halteschale für den Fahrer erlaubt ist.



    Der Hinweis mit dem Kind überfahren kann getrost erspart werden, da genug solcher Unfälle auf generelle Unachtsamkeit zurückzuführen sind. Sonst hätten wir ja wohl im Straßenverkehr KEINE Unfälle .



    Es geht in der Diskussion darum ob das Gerät generell betrieben werden darf und nicht ob der Fahrer etwas tut oder nicht tut. Dann dürfte der Betrieb eines Handys durch den Beifahrer nämlich auch nicht erlaub sein.

  • Egal wie man irgendwelche Vorschriften interpretiert, sollte es sonnenklar sein, dass der Fahrer seine ganze Konzentration auf den Verkehr zu richten hat. Er darf nicht abgelenkt werden durch Videos, sondern muss fokussiert sein auf das Verkehrsgeschehen.

    Megane GT TCe 205 , alles außer SD und Alcantara

  • ich behaupte ja auch nicht das Gegenteil.
    Das Ding hat aber eben eine Betriebserlaubnis mit (E11) Genehmigung. Deshalb kann der Einsatz nicht verboten sein.
    Ob ein Fahrer etwas tut was ihn ablenken könnte, steht auf einem ganz anderen Blatt. Ich denke da nur an Rauchen, Trinken, was aus dem Handschuhfach suchen und der gleichen.
    Das wird uns immer begleiten und sich erst mit dem autonomen Fahrern verbessern.
    Aber grundsätzlich ging es mir um den Betrieb des Gerätes.


    Aber wie bereits erwähnt muss jeder selbst entscheiden ob er es benutzt oder nicht und mit den Konsequenzen leben.
    Ich für meinen Teil habe das Videoschauen jahrelang auch in meinem Laguna 3 praktiziert und nie einen Unfall gebaut. Es kommt auch individuell auf jeden selber an wie weit er die nötige Konzentration aufbringen kann.

  • Zunächst mal ist die StVO eine Verordnung, kein Gesetz.


    Dann danke für den Hinweis, die Interpretation eines solchen sei nicht jedem gegeben. Starke Diskussionsführung, wenn einem selber die Argumente ausgehen.


    Aus diesem Grund bin ich aus dieser Diskussion auch schon wieder raus. Ich wünsche dir viel Spaß beim Video-Schauen während der Fahrt.


    Wo kein Kläger da kein Richter, ich hoffe für dich, dass du aus diesem Grund nie vor einen Richter treten musst. Wie das ausgeht, kann man mit einer einfachen Google-Suche selber rausfinden.


    Und tschüss...