Der Renault Megane 4 Bestell- und Wartesaal

  • @Lanius falsch, der Betrieb war dicht. Aber das Auto stand auf dem Hof und wurde per Fax von meinem Freund angefordert und vom Verwalter freigegeben, da bereits bezahlt und damit per se Eigentum meines Freundes.


    @Filou klar, ist ja auch sehr selten. Aber schuld war Renault. Hat dem Familienunternehmen die Margen extrem gekürzt, damit das Händlernetz ausgedünnt wird.

  • Wie eigenartig... Ich dachte bei 260 sind Autos am sparsamsten?
    Mal im ernst welcher Wagen ist da sparsam und wer legt daran fest ob der Wagen günstig /teuer ist..


    Bei so Kommentaren muss ich leider sagen wundert mich das Ende vom letzten Auto nicht.
    Soll jetz garnich bösartig gemeint sein aber so von außen betrachtet....

  • Das ist es ja, das Auto ist erst das Eigentum des Käufers nach erfolgtem Eigentumsübergang und das ist im Falle eines Neuwagenkaufs die Übergabe des Autos. Der Kaufvertrag oder die Überweisung des Kaufpreises und selbst die Übersendung der Zulassungsbescheinigung stellt noch keinen Eigentumsübergang dar.
    Wenn man sich gegen den Fall absichern will, dass der Händler insolvent geht und das Geld weg ist muss man dafür sorgen, dass die Geldübergabe und Eigentumsübergang gleichzeitig passiert, also bar zahlen oder mit einem Bundesbankscheck.

  • Stimmt so nicht ganz, das Fahrzeug geht offiziell in dein Eigentum über wenn du den Fahrzeugbrief hast. Der Fahrzeugbrief Besitzer ist lt. Deutscher Rechtssprechung offiziell der Eigentümer des Fahrzeugs. Ganz egal wo das Auto steht.

  • Das war bei mir bisher nie ein Problem und darüber machte ich mir auch keine Gedanken, da Zahlung per Rechnung und Altwagen zur Inzahlungnahme erst bei Abholung des neuen Autos.

  • Der Fahrzeughalter ist eben nicht unbedingt gleich dem Eigentümer. Die bisherige Rechtsprechung gibt eher dem Besitzer des Fahrzeugs als dem Besitzer der Zulassungsbescheinigung Recht, selbst wenn der Zweitere in der Zulassungsbescheinigung steht.
    Du kannst nicht einfach die Zulassungsbescheinigung stehlen und bist damit Eigentümer des KFZ. Es greift hier § 1006 (1) BGB und danach wird zugunsten des Besitzers entschieden. Es handelt sich um einen weitverbreiteten Irrglauben, dass die Zulassungsbescheinigung die Eigentumsrechte regelt.