Beiträge von EspaceV

    eher schwierig.


    Wenn man wüsste wie das Videosignal der Rückfahrkamera aussieht könnte man über einen Umschalter den Kamerabildeingang mit einem anderen Signal versorgen, denn das Bild der Rückwärtskamera lässt sich während der Fahrt betrachten auch beim Vorwärtsfahren(Über MENÜ, FAHRZEUG, PARKHILFE, KAMERA).


    Denke aber das das umständlich ist.



    Bei meinem Laguna 3 wurden beim großen Display alle 24 Adern des Steckers nach und nach durchtrennt um R-G-B herauszufinden und dann über diesen Weg Signale "getauscht".



    Meiner Meinung nach aber zu kompliziert und deshalb habe ich für mich entschlossen das Geld auszugeben und Plug&Play zu verwenden. (Bei 53.000Euro Autopreis kommts darauf nicht mehr an)


    Der Hersteller scheint ne Art Monopolist für diesen Artikel zu sein.

    Die Heckkamera kann ja sowieso schon mit Triggerleitung angeschlossen werden (oder ist Originalbetrieb)


    die Frontkamera hinter dem Innenspiegel lässt sich nicht anschließen. Dann muss eine Aftermarket Kamera (siehe Bild in der Anlage als Beispiel - die gibt es in verschiedenen Größen) installiert werden(Im FrontkühlerEmblem z.Bsp)


    Es gibt jedoch auch noch automatische Switcher die Über 4 separate Triggerleitungen 4 verschiedenen Kameras mit einem mal oder je nach Auslöser auf spielen können wenn sie vor das Interface geschaltet werden.
    (z.Bsp. Blinker links = Kamera links am Rückspiegel wird eingeblendet
    Blinker rechts = Kamera rechts am Rückspiegel eingeblendet
    PDC vorn geht an = Frontkamera wird eingeblendet
    Oder alle 4 Bilder zugleich - je nach Einstellung)





    Kam.jpg

    ich behaupte ja auch nicht das Gegenteil.
    Das Ding hat aber eben eine Betriebserlaubnis mit (E11) Genehmigung. Deshalb kann der Einsatz nicht verboten sein.
    Ob ein Fahrer etwas tut was ihn ablenken könnte, steht auf einem ganz anderen Blatt. Ich denke da nur an Rauchen, Trinken, was aus dem Handschuhfach suchen und der gleichen.
    Das wird uns immer begleiten und sich erst mit dem autonomen Fahrern verbessern.
    Aber grundsätzlich ging es mir um den Betrieb des Gerätes.


    Aber wie bereits erwähnt muss jeder selbst entscheiden ob er es benutzt oder nicht und mit den Konsequenzen leben.
    Ich für meinen Teil habe das Videoschauen jahrelang auch in meinem Laguna 3 praktiziert und nie einen Unfall gebaut. Es kommt auch individuell auf jeden selber an wie weit er die nötige Konzentration aufbringen kann.

    solange der Fahrer nicht den Kopf abwendet und der Beifahrer fern sieht kann es nicht verboten sein, weil der Tatbestand der Ablenkung des Fahrers ja nicht gegeben ist. Das
    ist das gleiche als würde ich dem Beifahrer das in die Hand nehmen des Handys verbieten, nur weil es für den Fahrer verboten ist. (wobei auch hier eine Bedienung in einer entsprechenden Halteschale für den Fahrer erlaubt ist.



    Der Hinweis mit dem Kind überfahren kann getrost erspart werden, da genug solcher Unfälle auf generelle Unachtsamkeit zurückzuführen sind. Sonst hätten wir ja wohl im Straßenverkehr KEINE Unfälle .



    Es geht in der Diskussion darum ob das Gerät generell betrieben werden darf und nicht ob der Fahrer etwas tut oder nicht tut. Dann dürfte der Betrieb eines Handys durch den Beifahrer nämlich auch nicht erlaub sein.

    das hat nichts mit Paragraphenreiterei zu tun , sondern Gesetze richtig zu interpretieren. Das ist nicht jedem gegeben.


    Rot markiertes trifft auf das DVD-Schauen im R-Link2 zu und ist deshalb erlaubt !!!

    in §23 Stvo lese ich diesbezüglich nichts :


    Bitte Passus zitieren der dies verbietet!



    § 23
    Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden


    (1) 1Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. 2Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. 3Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. 4Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.
    (1a) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

    1.
    2.
    a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
    b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.


    2Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. 3Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. 4Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. 5Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.
    (1b) 1Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

    1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
    2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
    3. stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).


    2Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. 3Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für

    1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
    2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.


    (1c) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. 2Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
    (2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.
    (3) 1Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. 2Es darf nicht freihändig gefahren werden. 3Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.
    (4) 1Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. 2Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.

    Nein. es ist definitiv NICHT verboten



    Dank Multimediasystem im Auto fernsehen: Welche Konsequenzen drohen?


    Manch ein Auto besitzt ein umfangreiches Multimediasystem – DVD-Player inklusive. In der Regel verfügen diese Geräte über eine eingebaute Sperre, welche eine Benutzung während der Fahrt ausschließen.
    Ältere Modelle funktionieren beispielsweise nur, wenn die Handbremse angezogen ist. Bei neueren Geräten ist der Gebrauch an die Geschwindigkeitsanzeige des Tachos gekoppelt: Bewegt sich das Auto, verweigert das System seinen Dienst.
    Tuning-Experten umgehen diese Sperren jedoch problemlos, sodass das Fernsehen beim Autofahren wieder möglich wird. Auch gewerbliche Anbieter listen die Freischaltung in ihrem Angebot.
    Die Sperre beruht auf einer freiwilligen Verpflichtung der Hersteller der Systeme. Eine Manipulation der Sperrfunktion ist daher grundsätzlich nicht strafbar.
    Dennoch könnte die Veränderung dazu führen, dass das Auto als „nicht vorschriftsmäßig“ eingestuft wird.


    Da dieses Interface jedoch über eine Bauartgenehmigung mit (E) Kennung verfügt wird dieser Tatbestand nicht greifen.



    Es zählt lediglich :


    Grundregeln
    (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
    (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“ (§ 1 StVO)




    Dies gilt aber für alles was ich während des Fahrens tue (Rauchen, Trinken . . . )

    naja. Ein stolzen Preis hat so manches Auto ja auch . Da würde sich z.Bsp ein Dacia-Fahrer auch fragen warum man 30.000.-55.000 Euro für ein Auto bezahlt wenn es auch günstiger geht.
    Oder ?



    Es kommt eben darauf an was man haben will.


    Es lässt sich ja noch mehr damit anstellen. Z.BSp. über Zusatzmodule verschiedene Kameras per Triggerleitungen immer das Videosignal mit Priorität einzuspeisen welches man sehen will
    (automatisch : Blinker li = Kamera Rückspiegel li
    oder Blinker re = Kamera Rückspiegel re . . . ; Frontcam . . . )